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Behandlung trotz Corona

Mit hohen Hygienestandards und Sicherheitskonzept.

Bundeszahnärztekammer - 18.08.2020: Dank hoher Hygienestandards: Zahnarztbesuche in Deutschland sind sicher!

WHO teilt Einschätzung der Zahnärzteschaft

Dank hoher Hygienestandards sind Kontrolltermine und Behandlungen in Zahnarztpraxen in Deutschland grundsätzlich sicher. Darauf weisen Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) aus aktuellem Anlass noch einmal ausdrücklich hin. Hintergrund des gemeinsamen Appels der zahnärztlichen Bundeskörperschaften war verkürzte Medienberichterstattung über eine aktuelle, jedoch nicht landesspezifische Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Diese hatte kürzlich dazu geraten, solange von nicht dringenden Zahnbehandlungen abzusehen, bis die Übertragungsrate von Covid-19 „ausreichend“ gesunken sei.
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Bundeszahnärztekammer - 12.08.2020: Empfiehlt die WHO wirklich die Verschiebung nicht dringender Zahnbehandlungen für alle Länder gleichermaßen?

Die heute Nacht über eine französische Nachrichtenagentur verbreitete Information, die WHO empfehle, jetzt nicht dringende Zahnbehandlungen zu verschieben, um „einer weiteren Ausbreitung des neuartigen Coronavirus vorzubeugen“, ist nicht für alle Länder und alle Infektionslagen weltweit gemeint und basiert auf einer Übersetzung- und Interpretationsungenauigkeit, stellt die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) fest.

Es ist eine globale Empfehlung, die speziell für die Situation in Deutschland interpretiert werden muss. Die aktuelle Ausbreitungssituation von Covid-19 in Brasilien, den USA oder afrikanischen Staaten ist eben nicht mit Deutschland vergleichbar. In derartigen Infektionslagen rät die WHO in ihrer Originalpublikation, zahnmedizinische Vorsorge-Behandlungen so lange zu verschieben, bis eine ausreichende Reduktion der Übertragungsraten stattgefunden hat - oder gemäß den offiziellen gesundheitspolitischen Empfehlungen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene zu verfahren. Darin unterscheiden sich die Empfehlungen mit denen der BZÄK nicht.
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Prävention einer Übertragung

Das zahnärztliche Team unterliegt in Deutschland strengen Hygienevorschriften, die zu einem entsprechend hohen Schutzniveau in den Praxen beitragen, auch unabhängig von der derzeitigen Situation. Diese Hygienevorschriften gehen davon aus, dass regelmäßig potentiell infektiöse Patienten (Viren und Bakterien, wie z. B. bei Masern oder HIV), zur Behandlung in die Zahnarztpraxen kommen. Die Vorschriften betreffen jede Praxis, jeden Zahnarzt, jeden Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin gleichermaßen.
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Aerosole

Bei zahnärztlichen Maßnahmen können Aerosole durch den Rückprall von Spraynebel (Kühlwasser, Pulverstrahl) entstehen. Für eine Übertragung von COVID 19 durch Aerosole in der Zahnmedizin gibt es bisher keinen Nachweis.

Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sollte aber die Entstehung und Verbreitung von dentalem Spraynebel reduziert werden. Dies erfolgt zuallererst durch eine effiziente, hochvolumige Absaugung.
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Behandlung von Patienten, für die kein dringender Verdacht besteht, mit SARS-CoV-2 infiziert zu sein

Für die zahnärztliche Behandlung von Patienten, für die kein dringender Verdacht besteht, mit SARS-CoV-2 infiziert zu sein gilt, dass Schutzbrillen oder Visiere und Mund-Nasen-Schutz (MNS) eine Barrierefunktion gegen die Infektionsübertragung der Viren durch Tröpfchen bieten.
Wichtig ist, dass diese Schutzmittel wie auch Handschuhe und ggf. Schutzkittel über die gesamte Behandlungszeit getragen werden.
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Ein Zahnarzt hat in Notfällen die Pflicht zur Behandlung. Ist es gerechtfertigt, zahnmedizinische Behandlung nur noch auf Notfälle zu reduzieren?

Angesichts der dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie ergreift die Politik zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung eine Vielzahl infektionsschützender Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus. In diesem Zusammenhang wird auch darüber diskutiert, die zahnärztliche Versorgung auf Notfälle zu beschränken. Andere als Notfallbehandlungen wären danach zu verschieben.
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Notwendigkeit einer Behandlung

Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Behandlung trifft die Zahnärztin oder der Zahnarzt abhängig vom individuellen Risiko und der Komplikationsdichte des Eingriffs im konkreten Patientenfall.
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Weiterführende Internetseiten zu diesem Thema:

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